Urteil d. BGH v. 28.4.2015 - VI ZR 267/14
Unzumutbarkeit der Reparatur in "freier Fachwerkstatt"
Der Geschädigte hat grds. Anspruch auf Ersatz derjenigen Reparaturkosten, wie sie in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen. Der Verweis des Schädigers bzw. dessen Haftpflichtversicherung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer "freien Fachwerkstatt" ist dem Geschädigten insbesondere dann nicht zumutbar, wenn
sein Fahrzeug nicht älter als 3 Jahre ist, und/oder
er sein Fahrzeug nachweisbar durchgängig in einer markengebundenen Fachwerkstatt
hat warten lassen, und/oder
die Preise der "freien Werkstatt" auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhen, und/oder
die Reparatur in der "freien Fachwerkstatt" nicht gleichwertig der einer markengebundenen Werkstatt ist.
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